Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für Erzeuger von gefährlichen Abfällen, insbesondere Altölen, die nach dem 12. Juli 2007 ihre Tätigkeit aufnehmen. Es schreibt vor, dass sich diese Erzeuger elektronisch in einem Register anmelden müssen.
Was es regelt
- Die elektronische Registrierung von Abfallerzeugern gefährlicher Abfälle.
- Die Angabe spezifischer Daten bei der Registrierung.
- Die Meldung von Änderungen der Daten oder der Einstellung der Tätigkeit.
- Die Zuständigkeit der Behörden und die Zuteilung von Identifikationsnummern.
Wen es betrifft
- Abfallerzeuger, bei denen Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen und die ihre Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnehmen.
- Ausgenommen sind private Haushalte und bestimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Eckpunkte
- Registrierungspflicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit.
- Registrierung erfolgt elektronisch über edm.gv.at.
- Meldepflicht bei Änderungen oder Einstellung der Tätigkeit innerhalb eines Monats.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt eine Identifikationsnummer zu.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMeldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle§ 20.Paragraph 20,
- Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 unter Angabe folgender Daten zu registrieren:Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem
- Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, unter Angabe folgender Daten zu registrieren: 1.Ziffer eins Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer, 2.Ziffer 2 gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer, 3.Ziffer 3 Branchencode (vierstellig), 4.Ziffer 4 Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), von denen gefährliche Abfälle an Dritte übergeben werden, 5.Ziffer 5 Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.