Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Gleichstellung von Gebieten im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen Österreich und Australien, um sicherzustellen, dass Leistungen auch dann gezahlt werden, wenn sich Personen im jeweils anderen Land aufhalten oder dort wohnen.
Für wen: Personen, die Leistungen der sozialen Sicherheit aus Österreich oder Australien beziehen und sich im jeweils anderen Land aufhalten oder dort wohnen; Antragsteller auf Pflegezahlungen in Australien, die noch nie Einwohner Australiens waren.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zahlung von Sozialleistungen, wenn der Wohnsitz oder die Anwesenheit in einem Vertragsstaat normalerweise Voraussetzung ist.
- Die Auszahlung von Leistungen eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates.
- Sonderregelungen für bestimmte australische Leistungen wie Mietenbeihilfe oder Pflegezahlungen.
- Sonderregelungen für österreichische Ausgleichszulagen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Leistungen der sozialen Sicherheit aus Österreich oder Australien beziehen und sich im jeweils anderen Land aufhalten oder dort wohnen.
- Antragsteller auf Pflegezahlungen in Australien, die noch nie Einwohner Australiens waren.
Was sind die Eckpunkte?
- Grundsätzlich gelten Wohnsitz- oder Anwesenheitsvorschriften eines Vertragsstaates nicht, wenn sich eine Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt (Artikel 5 Absatz 1).
- Leistungen eines Vertragsstaates werden auf Antrag des Berechtigten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates gezahlt (Artikel 5 Absatz 2).
- Australische Zusatzbeträge wie Mietenbeihilfe werden außerhalb Australiens nur begrenzt gezahlt (Artikel 5 Absatz 4 lit. a).
- Die australische Erwerbsunfähigkeitspension für nicht schwer behinderte Personen wird außerhalb Australiens nur für einen bestimmten, in den australischen Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraum gezahlt (Artikel 5 Absatz 7).
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017, TypVertrag – Australien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.03.2017 Index69/03 Soziale Sicherheit TextArtikel 5Gebietsgleichstellung(1)Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom Wohnsitz oder der Anwesenheit im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen.
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20009817 DokumentnummerNOR40191357