Kurz gesagt
Dieses Bundesgesetz regelt den Umgang mit Abfällen in Österreich und legt fest, welche Arten von Abfällen und welche Situationen davon betroffen sind.
Was es regelt
- Gefährliche Abfälle und Altöle.
- Bestimmte Aspekte von nicht gefährlichen Abfällen.
- Ausnahmen für bestimmte Stoffe, die bereits durch andere Gesetze abgedeckt sind (z.B. Wasserrecht, Bergbau).
- Ausnahmen für das Bundesheer in bestimmten Einsatzsituationen.
Wen es betrifft
- Alle, die mit gefährlichen Abfällen und Altölen umgehen.
- Alle, die mit nicht gefährlichen Abfällen umgehen, aber nur in Bezug auf spezifische Paragraphen.
Eckpunkte
- Das Gesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).
- Für nicht gefährliche Abfälle gilt es nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 und 4, 29, 32 bis 39, 40 und 40a.
- Es gilt nicht für 8 spezifische Kategorien von Stoffen, wie z.B. wasserrechtlich bewilligte Einleitungen in Gewässer oder radioaktive Stoffe.
- Das Bundesheer und die Heeresverwaltung sind bei Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978 und deren unmittelbarer Vorbereitung ausgenommen.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3 Inkrafttretensdatum21.08.1996 Außerkrafttretensdatum30.09.1998 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextGeltungsbereich§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5,) und Altöle (Paragraph 21,).
(2)Absatz 2,Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10, 11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 und 4, 29, 32 bis 39, 40 und 40a.Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der Paragraphen eins, 2, 4, 5, 7 bis 10, 11 Absatz 3, 14, 17, Absatz 2, 18, Absatz 3 und 4, 29, 32 bis 39, 40 und 40 a,
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1.Ziffer eins Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden,Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden, 2.Ziffer 2 Stoffe, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft abgegeben werden, 3.Ziffer 3 Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, 4.Ziffer 4 radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden Fassung),radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung), 5.Ziffer 5 Unlegierter Eisenschrott, mit Ausnahme von Verpackungen, 6.Ziffer 6 andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 380/1992,andere Abfälle (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992,, 7.Ziffer 7 Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, 8.Ziffer 8 Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der jeweils geltenden Fassung.Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, in der jeweils geltenden Fassung.
(4)Absatz 4,Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz. SchlagworteBGBl. Nr. 215/1959, BGBl. Nr. 259/1975, BGBl. Nr. 150/1978Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12139793 alte DokumentnummerN8199657352J