Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten eines Abkommens im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen Österreich und Australien. Es legt fest, wann das Abkommen gültig wird und unter welchen Bedingungen es beendet werden kann.
Für wen: Die Vertragsparteien (Österreich und Australien); Personen, die Leistungen aufgrund dieses Abkommens beziehen oder beantragt haben.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Inkrafttreten des Abkommens.
- Die Bedingungen für die Kündigung des Abkommens.
- Die Weitergeltung des Abkommens für bestimmte Personen nach einer Kündigung.
- Das Außerkrafttreten früherer Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen den Vertragsparteien.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien (Österreich und Australien).
- Personen, die Leistungen aufgrund dieses Abkommens beziehen oder beantragt haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, die die Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen bestätigen.
- Es bleibt bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Erhalt einer schriftlichen Kündigungsmitteilung in Kraft.
- Im Falle einer Kündigung bleibt das Abkommen für Personen wirksam, die am Tag des Außerkrafttretens eine Leistung beziehen oder vor Ende der Frist einen Antrag gestellt hätten.
- Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten frühere Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen vom 1. April 1992 (und deren Änderungen) außer Kraft.
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017, TypVertrag – Australien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 24Artikel 24 Inkrafttretensdatum01.03.2017 Index69/03 Soziale Sicherheit TextArtikel 24Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, dass alle für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Canberra, am 12. August 2015 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind. ____________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/1992.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/2002.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2002,.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2011.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2011,.
9 Kundgemacht in BGBl. Nr. 657/1992.9 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1992,.
10 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 170/2011.10 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2011,.
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20009817 DokumentnummerNOR40191376