Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangs- und Schlussbestimmungen im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Abgabenverwaltung des Bundes. Es ersetzt ein älteres Gesetz und legt fest, wie mit Verweisen auf alte Bestimmungen und mit dem Übergang von Zuständigkeiten umgegangen wird.
Was es regelt
- Die Aufhebung eines älteren Bundesgesetzes über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes.
- Den Ersatz von Verweisen auf aufgehobene Bestimmungen durch die entsprechenden neuen Bestimmungen.
- Die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für laufende Verfahren anzuordnen.
- Die Anwendung bestimmter Verordnungen auf den Übergang von Zuständigkeiten, auch für bereits anhängige Verfahren.
Wen es betrifft
- Behörden, denen Aufgaben innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung zugewiesen sind.
- Der Bundesminister für Finanzen.
Eckpunkte
- Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, wurde aufgehoben.
- Verweise auf aufgehobene Bestimmungen werden durch die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes ersetzt.
- Der Bundesminister für Finanzen kann den Übergang von Zuständigkeiten mittels Verordnung anordnen.
- Sechs spezifische Verordnungen (z.B. OrgankreisV, UnternehmensgruppenV) gelten als auf Basis dieses Gesetzes erlassen und werden auch auf laufende Verfahren angewendet.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17 Inkrafttretensdatum24.05.2007 Außerkrafttretensdatum30.06.2010 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation TextÜbergangs- und Schlußbestimmungen§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Mit der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz vom
- Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1954, BGBl. Nr. 12/1955, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes aufgehoben. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.Mit der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz vom
- Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1955,, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes aufgehoben. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.
(2)Absatz 2,Wo in bundesgesetzlichen Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen hingewiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 sowie 17a Abs. 4 ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.Die Paragraphen 3, Absatz 3, 4, Absatz 2 und 3, 8 Absatz 3, sowie 17a Absatz 4, ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.
(4)Absatz 4,Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet:Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Absatz 3, erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet: 1.Ziffer eins OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,OrgankreisV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 1999,, 2.Ziffer 2 UnternehmensgruppenV, BGBl. II Nr. 50/2005,UnternehmensgruppenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2005,, 3.Ziffer 3 Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 384/2006,Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2006,, 4.Ziffer 4 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006,Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006,, 5.Ziffer 5 Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2003,, 6.Ziffer 6 Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 166/2004.Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2004,. SchlagworteÜbergangsbestimmung, Schlussbestimmung, BGBl. Nr. 149/1954Übergangsbestimmung, Schlussbestimmung, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1954, Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40087553