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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das gerichtliche Verfahren für Anträge auf Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 eines Bundesgesetzes, insbesondere die Zuständigkeit der Gerichte und die Verfahrensweise.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeit der Landesgerichte für bestimmte Anträge.
  • Die Form und den Inhalt dieser Anträge.
  • Die Rolle der Finanzprokuratur im Verfahren.
  • Die Verfahrensregeln für diese gerichtlichen Angelegenheiten.

Wen es betrifft

  • Antragsteller, die einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesgesetzes stellen.
  • Der Bund, der in diesen Verfahren als Partei auftritt.

Eckpunkte

  • Das Landesgericht ist zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat; ansonsten ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.
  • Der Antrag muss in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden und die Gründe sowie Beweismittel enthalten.
  • Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt einem Einzelrichter und ist öffentlich, kann aber zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ausgeschlossen werden.
  • Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist auch gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes zulässig, wenn es um die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geht.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum01.03.1993 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 11.Paragraph 11,

(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 dieses Bundesgesetzes ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, bei juristischen Personen seinen Sitz im Inland hat. In Ermangelung eines solchen ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder 5 dieses Bundesgesetzes ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, bei juristischen Personen seinen Sitz im Inland hat. In Ermangelung eines solchen ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits in dem Entschädigungsakt des Bundesministeriums für Finanzen angegeben worden sind.
(3)Absatz 3,Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung des Antrages der Finanzprokuratur mit dem Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist im Mindestausmaß von vier Wochen zu dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen und den Entschädigungsakt des Bundesministeriums für Finanzen vorzulegen.
(4)Absatz 4,Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung einer Partei.
(5)Absatz 5,Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten: 1.Ziffer eins Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt dem Einzelrichter. 2.Ziffer 2 Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig erscheint. 3.Ziffer 3 Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden. 4.Ziffer 4 Die Verweisung auf den Rechtsweg ist unzulässig. 5.Ziffer 5 Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig. 6.Ziffer 6 Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist die Bestimmung des § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nicht anzuwenden.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache auch gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes zulässig. Auf einen solchen Rekurs ist die Bestimmung des Paragraph 10, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nicht anzuwenden. AnmerkungZu Abs. 1: Art. XI § 3 Abs. 1, BGBl. Nr. 91/1993.Zu Absatz eins :, Artikel römisch elf, Paragraph 3, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,. SchlagworteGeschäftsgeheimnis, Zuständigkeitsregelung Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR12014407 alte DokumentnummerN1199327173J

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.