Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen zwischen der EU und Kasachstan, um Diskriminierung zu verhindern und faire sowie transparente Verfahren zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Gleichbehandlung von Waren, Dienstleistungen und Anbietern beider Vertragsparteien bei Beschaffungen.
- Den Einsatz elektronischer Mittel bei Beschaffungen, einschließlich Zugänglichkeit und Sicherheit.
- Die Durchführung von Beschaffungen auf transparente und unparteiische Weise.
- Die Anwendung von Ursprungsregeln für Waren und Dienstleistungen.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Kasachstan.
- Beschaffungsstellen beider Vertragsparteien.
- Anbieter von Waren und Dienstleistungen aus beiden Vertragsparteien.
Eckpunkte
- Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen dürfen Waren, Dienstleistungen und Anbieter der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als ihre eigenen.
- Es ist verboten, einen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung oder der Herkunft der angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu diskriminieren.
- Elektronische Beschaffungssysteme müssen allgemein zugänglich und kompatibel sein und Mechanismen zur Gewährleistung der Integrität von Teilnahmeanträgen und Angeboten bereithalten.
- Beschaffungen müssen transparent und unparteiisch abgewickelt werden, um Interessenkonflikte und Korruption zu verhindern.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 122Artikel 122 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 122Allgemeine GrundsätzeDiskriminierungsverbot
(1)Absatz eins,Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen behandeln eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die solche Waren und Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, ohne dies an Bedingungen zu knüpfen.
(2)Absatz 2,Bei allen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen sehen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen davon ab, a)Litera a einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter je nach Grad der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung weniger günstig zu behandeln als einen anderen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter oder b)Litera b einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter deshalb zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind. Einsatz elektronischer Mittel
(3)Absatz 3,Werden unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so ist es Aufgabe der betreffenden Beschaffungsstelle, a)Litera a dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und b)Litera b Mechanismen bereitzuhalten, welche die Integrität der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleisten; dies umfasst auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe. Durchführung von Beschaffungen
(4)Absatz 4,Die Beschaffungsstellen wickeln die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise ab, a)Litera a die mit diesem Kapitel vereinbar ist, wobei sie auf Verfahren wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung, die freihändige Vergabe und elektronische Auktionen zurückgreifen, b)Litera b die keine Interessenkonflikte entstehen lässt und c)Litera c die Korruption verhindert. Ursprungsregeln
(5)Absatz 5,Bei unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen darf eine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf die Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendet. Nicht beschaffungsspezifische Maßnahmen
(6)Absatz 6,Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für das Verfahren zur Erhebung dieser Zölle und Abgaben noch für sonstige Einfuhrbestimmungen oder -förmlichkeiten noch für Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen. SchlagworteEinfuhrförmlichkeit Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222070