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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Übergangs- und Schlussbestimmungen für die Organisation der Abgabenverwaltung des Bundes. Es hebt ein älteres Gesetz auf und ersetzt dessen Bestimmungen durch die des vorliegenden Bundesgesetzes.

Was es regelt

  • Die Aufhebung eines früheren Bundesgesetzes über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes.
  • Die Ersetzung von Hinweisen auf aufgehobene Bestimmungen durch die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  • Die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für laufende Verfahren anzuordnen.
  • Die Anwendung bestimmter Verordnungen, die als auf Grund dieses Gesetzes erlassen gelten, auch auf anhängige Verfahren.

Wen es betrifft

  • Die Abgabenverwaltung des Bundes und die ihr zugeordneten Behörden.
  • Personen oder Einrichtungen, deren Verfahren von den Übergängen sachlicher Zuständigkeiten betroffen sind.

Eckpunkte

  • Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes wird aufgehoben.
  • Der Bundesminister für Finanzen kann den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten mittels Verordnung anordnen, auch für bereits laufende Verfahren.
  • Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 sowie 17a Abs. 4 ermächtigen den Bundesminister für Finanzen zu dieser Anordnung.
  • Sechs spezifische Verordnungen (z.B. OrgankreisV, GebührenämterfusionsV) gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen und finden Anwendung auf anhängige Verfahren.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17Paragraph 17 Inkrafttretensdatum31.12.2004 Außerkrafttretensdatum23.05.2007 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation TextÜbergangs- und Schlußbestimmungen§ 17.Paragraph 17,

(1)Absatz eins,Mit der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz vom
  1. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
  2. Dezember 1954, BGBl. Nr. 12/1955, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes aufgehoben. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.Mit der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz vom
  3. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
  4. Dezember 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1955,, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes aufgehoben. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.
(2)Absatz 2,Wo in bundesgesetzlichen Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen hingewiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 sowie 17a Abs. 4 ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.Die Paragraphen 3, Absatz 3, 4, Absatz 2 und 3, 8 Absatz 3, sowie 17a Absatz 4, ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auch dazu, mit Verordnung den Übergang von sachlichen Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anzuordnen.
(4)Absatz 4,Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet:Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Absatz 3, erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet: 1.Ziffer eins OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,OrgankreisV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 1999,, 2.Ziffer 2 GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999,GebührenämterfusionsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 1999,, 3.Ziffer 3 Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003,Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2003,, 4.Ziffer 4 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004,Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004,, 5.Ziffer 5 Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2003,, 6.Ziffer 6 Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 2004/166.Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 2004/166. SchlagworteÜbergangsbestimmung, Schlussbestimmung, BGBl. II Nr. 166/2004Übergangsbestimmung, Schlussbestimmung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2004, Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40062353

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