4. COVID-19-ArzneimittelV
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit, bestimmte Medikamente in Österreich über ihr Verfallsdatum hinaus zu verwenden, wenn ein Mangel besteht. Es soll sicherstellen, dass die Bevölkerung auch in Engpasssituationen mit notwendigen Arzneimitteln versorgt werden kann.
Für wen: Zulassungsinhaber von Arzneispezialitäten; Krankenanstalten, die diese Medikamente verwenden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Gesundheits- und Arzneimittelrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Medikamenten über das Verfallsdatum hinaus.
- Das Antragsverfahren für die Genehmigung einer solchen Maßnahme.
- Die Veröffentlichung von genehmigten Medikamenten durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
- Das Verfahren zur Löschung von Medikamenten aus dieser Liste.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Zulassungsinhaber von Arzneispezialitäten.
- Krankenanstalten, die diese Medikamente verwenden.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus ist nur zur ausschließlichen Anwendung in Krankenanstalten erlaubt.
- Es muss nachgewiesen werden, dass dies ohne Risiken für den Patienten erfolgen kann und der Bedarf nicht mit alternativen Medikamenten gedeckt werden kann.
- Der Antrag muss per E-Mail an nat@basg.gv.at gesendet werden und spezifische Informationen wie Name des Zulassungsinhabers, Name der Arzneispezialität, Zulassungsnummer, Chargennummer und Stabilitätsdaten enthalten.
- Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlicht genehmigte Medikamente auf seiner Homepage.
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-ArzneimittelV KundmachungsorganBGBl. II Nr. 330/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.09.2022 Außerkrafttretensdatum31.12.2022 Index82/04 Apotheken, Arzneimittel Text§ 1.Paragraph eins,
1.Ziffer eins Name des Zulassungsinhabers, 2.Ziffer 2 Name der Arzneispezialität, 3.Ziffer 3 Zulassungsnummer, 4.Ziffer 4 betroffene Chargennummer, 5.Ziffer 5 geeignete Stabilitätsdaten zum Nachweis, dass ein Inverkehrbringen über das Verfallsdatum hinaus ohne Risken für den Patienten/die Patientin erfolgen kann, 6.Ziffer 6 Angabe des Verfallsdatums und 7.Ziffer 7 Angabe, wie lange die Abgabe nach Einschätzung des Zulassungsinhabers erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am31.08.2022 Gesetzesnummer20012004 DokumentnummerNOR40246961