Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einsetzung eines Schiedspanels, das aus drei Schiedsrichtern besteht, um Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu lösen. Es legt die Verfahren und Fristen für die Auswahl und Ernennung dieser Schiedsrichter fest.
Was es regelt
- Die Anzahl der Schiedsrichter in einem Schiedspanel.
- Das Verfahren zur Auswahl der Schiedsrichter, wenn sich die Parteien nicht einigen können.
- Die Fristen für die Konsultationen und die Bestimmung der Schiedsrichter.
- Die Auswahl des Vorsitzenden des Schiedspanels.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan.
- Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder dessen Stellvertreter.
Eckpunkte
- Ein Schiedspanel besteht aus drei Schiedsrichtern.
- Die Vertragsparteien haben zehn Tage Zeit, um sich auf die Zusammensetzung des Schiedspanels zu einigen.
- Können sich die Parteien nicht einigen, können sie innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist einen Schiedsrichter bestimmen.
- Bei Notsituationen beträgt die Frist für die Auswahl der Schiedsrichter zwei Tage.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 au
Artikel 196aufgestellten Liste ist, bestimmen.
Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden des Kooperationsausschusses oder von dessen Stellvertreter per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt,
Artikel 196aufgestellten Liste ist.
(4)Absatz 4,Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 dieses Artikels keine Einigung über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragsparteien per Losentscheid den Vorsitzenden des Schiedspanels von der Teilliste für die Vorsitzenden aus,
Artikel 196aufgestellten Liste ist.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder dessen Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 3 beziehungsweise 4 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.
(6)Absatz 6,Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung in Anhang V seiner Ernennung zugestimmt hat.Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung in Anhang römisch fünf seiner Ernennung zugestimmt hat.
(7)Absatz 7,Ist eine der Listen gemäß Artikel 196 zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Losentscheid bestimmt.
(8)Absatz 8,Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 dieses Artikels ohne Rückgriff auf Absatz 2 dieses Artikels, und die Frist des Absatzes 5 dieses Artikels beträgt zwei Tage. Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222125