Abgabenexekutionsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wo und wie gepfändete Gegenstände versteigert werden dürfen, um Abgaben einzutreiben. Es legt fest, welche Orte für Versteigerungen in Frage kommen und welche Gegenstände unter bestimmten Umständen nicht versteigert werden dürfen.
Für wen: Die Abgabenbehörde, die Versteigerungen durchführt; Versteigerungshäuser, die sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklären.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verfassungsrecht und Menschenrechte
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die möglichen Orte für die Versteigerung von gepfändeten Gegenständen.
- Die Kriterien für die Auswahl des Versteigerungsortes durch die Abgabenbehörde.
- Welche Gegenstände von der Versteigerung in Versteigerungshäusern ausgeschlossen sind.
- Welche Gegenstände von der Versteigerung im Internet ausgeschlossen sind.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Abgabenbehörde, die Versteigerungen durchführt.
- Versteigerungshäuser, die sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklären.
Was sind die Eckpunkte?
- Versteigerungen können im Internet, im Versteigerungshaus oder am Ort der gepfändeten Gegenstände stattfinden.
- Die Abgabenbehörde wählt den Versteigerungsort nach dem voraussichtlich höchsten Erlös und den anfallenden Kosten aus.
- Gegenstände wie feuer- und explosionsgefährliche Sachen, Gifte, oder Sachen aus Wohnungen mit ansteckenden Krankheiten sind von der Versteigerung in Versteigerungshäusern ausgeschlossen.
- Waffen aller Art und Gegenstände, deren Versteigerung dem Ansehen der Finanzverwaltung schaden könnte, sind von der Internet-Versteigerung ausgenommen.
Verfassungsrecht und Menschenrechte
Verfassungsrecht und Menschenrechte
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 43Paragraph 43 Inkrafttretensdatum01.07.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextVersteigerungsort§ 43.Paragraph 43,
1.Ziffer eins feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden und Gifte, 2.Ziffer 2 Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat, 3.Ziffer 3 verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung, 4.Ziffer 4 Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen, 5.Ziffer 5 dem raschen Verderben unterliegende Sachen, 6.Ziffer 6 Tiere und Pflanzen, 7.Ziffer 7 Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.
SchlagworteVersteigerungsort Zuletzt aktualisiert am31.10.2019 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40218073