Abgrenzungsverordnung 2004
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wer bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die als Arzneimittel eingestuft werden, im Kleinverkauf abgeben darf. Es legt fest, welche Verkaufsstellen für den Vertrieb dieser Produkte zugelassen sind.
Für wen: Apotheken; Gewerbetreibende, die als Drogisten berechtigt sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Gesundheits- und Arzneimittelrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen, die als Arzneimittel gelten.
- Die Beschränkungen für den Kleinverkauf dieser Produkte.
- Die Berechtigungen für Gewerbetreibende, die Arzneimittel abgeben dürfen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Apotheken.
- Gewerbetreibende, die als Drogisten berechtigt sind.
- Gewerbetreibende, die zur Herstellung, Abfüllung, Abpackung oder Sterilisierung/Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln berechtigt sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Stoffe oder Zubereitungen, die als Arzneimittel eingestuft sind, dürfen im Kleinverkauf nur von Apotheken, berechtigten Drogisten oder bestimmten Gewerbetreibenden abgegeben werden.
- Wenn in der Anlage die Abgabe auf „Nur als Bestandteil von Arzneispezialitäten“ beschränkt ist, dürfen diese Stoffe oder Zubereitungen im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden.
- Ausgenommen sind Fälle, in denen es sich um Bestandteile von Arzneispezialitäten (§ 6) handelt.
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgrenzungsverordnung 2004 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 122/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2004, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum01.05.2004 Außerkrafttretensdatum07.01.2026 Index82/04 Apotheken, Arzneimittel TextAbgabe von Arzneimitteln§ 1.Paragraph eins,
SchlagworteBGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, Zuletzt aktualisiert am16.01.2026 Gesetzesnummer20003255 DokumentnummerNOR40050849