Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog und legt fest, in welchen Fällen das Zentrum von der Gerichtsbarkeit befreit ist.
Für wen: Das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog; Dritte, die zivilrechtliche Klagen gegen das Zentrum einbringen möchten.
Fristen:
- Ausnahmen bestehen bei Verkehrsunfällen mit Fahrzeugen des Zentrums oder bei Pfändungen von Mitarbeitergehältern, wenn das Zentrum nicht innerhalb von 14 Tagen auf seine Immunität verzichtet.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Prozessrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Befreiung des Zentrums von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen.
- Ausnahmen von dieser Befreiung, unter welchen Umständen das Zentrum doch gerichtlich belangt werden kann.
- Den Schutz des Eigentums und der Vermögenswerte des Zentrums vor Beschlagnahme oder Enteignung.
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Zentrum und privaten Parteien durch ein Schiedsgericht.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog.
- Dritte, die zivilrechtliche Klagen gegen das Zentrum einbringen möchten.
- Mitarbeiter des Zentrums bezüglich ihrer Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Zentrum ist grundsätzlich von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit.
- Es kann auf diese Befreiung verzichten (Artikel 20 Absatz 2).
- Ausnahmen bestehen bei Verkehrsunfällen mit Fahrzeugen des Zentrums oder bei Pfändungen von Mitarbeitergehältern, wenn das Zentrum nicht innerhalb von 14 Tagen auf seine Immunität verzichtet.
- Streitigkeiten mit privaten Parteien werden durch ein Schiedsgericht beigelegt, das vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ernannt wird.
Prozessrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog KundmachungsorganBGBl. III Nr. 209/2013 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2022, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.09.2013 Außerkrafttretensdatum30.06.2022 Index79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften TextArtikel 5Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen1) Das Zentrum ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit: a)Litera a wenn das Zentrum gemäß Artikel 20 Absatz 2 dieses Abkommens in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat; b)Litera b wenn gegen das Zentrum durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Zentrums befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird; c)Litera c wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Zentrum an einen Mitarbeiter zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Zentrum den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass es auf seine Immunität nicht verzichtet.
Zuletzt aktualisiert am03.08.2022 Gesetzesnummer20008559 DokumentnummerNOR40155443