Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens gelöst werden sollen. Es legt ein Verfahren für die Beilegung solcher Streitigkeiten fest, vorrangig durch Verhandlungen und, falls nötig, durch ein Schiedsgericht.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien.
- Das Verfahren zur Bildung eines Schiedsgerichts.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens.
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten; der Vorsitzende wird innerhalb von weiteren zwei Monaten bestellt.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum01.11.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.2002 BeachteDie Bezeichnungen „Republik Slowenien'' bzw. „slowenisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ'', „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien'' oder „SFRJ'' bzw. „jugoslawisch''. TextArtikel 8 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien