Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jugoslawien/BR)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung eines Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen beigelegt werden. Es legt einen Prozess fest, der von freundschaftlichen Verhandlungen bis hin zu einem Schiedsgerichtsverfahren reicht.
Für wen: Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen; Der Präsident des Internationalen Gerichtshofes oder dessen Stellvertreter bei der Ernennung von Schiedsrichtern.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Prozessrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien.
- Die Bildung eines Schiedsgerichts für solche Streitigkeiten.
- Das Verfahren und die Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts.
- Die Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen.
- Der Präsident des Internationalen Gerichtshofes oder dessen Stellvertreter bei der Ernennung von Schiedsrichtern.
Was sind die Eckpunkte?
- Streitigkeiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied für das Schiedsgericht innerhalb von zwei Monaten; der Vorsitzende wird innerhalb von zwei weiteren Monaten bestellt.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend und wird auf Grundlage des Abkommens und des Völkerrechts getroffen.
Prozessrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jugoslawien/BR) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum01.08.2002 TextArtikel 10Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.