Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Moldau)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Moldau) beigelegt werden. Es legt fest, dass solche Streitigkeiten zuerst durch Verhandlungen und, falls diese scheitern, durch ein Schiedsgericht gelöst werden sollen.
Für wen: Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Moldau).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Prozessrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien.
- Das Verfahren zur Bildung eines Schiedsgerichts.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Grundlage für die Entscheidungen des Schiedsgerichts und die Kostenverteilung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Moldau).
Was sind die Eckpunkte?
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten; der Vorsitzende wird innerhalb von weiteren zwei Monaten bestellt.
- Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund des Abkommens und des Völkerrechts; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
Prozessrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Moldau) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 142/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2002, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum01.08.2002 TextArtikel 10Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.