Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Vietnam)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung eines Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen beigelegt werden. Es legt einen Prozess fest, der von freundschaftlichen Verhandlungen bis hin zu einem Schiedsgerichtsverfahren reicht.
Für wen: Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Prozessrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien.
- Die Bildung und Zusammensetzung eines Schiedsgerichts.
- Die Fristen für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
- Die Verfahrensordnung und die Grundlage für Entscheidungen des Schiedsgerichts.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen.
Was sind die Eckpunkte?
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten; der Vorsitzende wird innerhalb von weiteren zwei Monaten bestellt.
- Das Schiedsgericht entscheidet auf Grundlage des Abkommens und des Völkerrechts; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
Prozessrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Vietnam) KundmachungsorganBGBl. Nr. 571/1996Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1996, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 9Artikel 9 Inkrafttretensdatum01.12.1996 TextArtikel 9Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.