Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph regelt die Registrierungs- und Meldepflichten für Unternehmen und Personen, die Abfälle sammeln oder behandeln, sowie für jene, die Abfälle grenzüberschreitend verbringen. Ziel ist es, eine elektronische Erfassung und Überwachung von Abfallströmen zu gewährleisten.
Für wen: Abfallsammler und -behandler; Personen, die Abfälle grenzüberschreitend aus Österreich verbringen wollen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die elektronische Registrierung von Abfallsammlern und -behandlern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit.
- Die Meldung von Änderungen der Registrierungsdaten und der Einstellung der Tätigkeit.
- Die Erstellung und Meldung von Jahresabfallbilanzen durch bestimmte Abfallsammler und -behandler.
- Meldepflichten für Deponieinhaber und Abfallbehandler von Altbatterien und -akkumulatoren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abfallsammler und -behandler.
- Personen, die Abfälle grenzüberschreitend aus Österreich verbringen wollen.
Was sind die Eckpunkte?
- Abfallsammler und -behandler müssen sich vor Tätigkeitsaufnahme elektronisch auf edm.gv.at bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrieren.
- Änderungen der Registrierungsdaten sind unverzüglich zu melden; die Einstellung der Tätigkeit innerhalb eines Monats.
- Bestimmte Personen (z.B. Transporteure, die nur Abfälle befördern) sind von der Registrierungspflicht ausgenommen.
- Aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler müssen bis spätestens 15. März jeden Jahres eine Jahresabfallbilanz für das vorangegangene Kalenderjahr dem Landeshauptmann melden.
- Deponieinhaber müssen bis spätestens 15. März jeden Jahres die abgelagerten Abfallmengen und die Restkapazität melden und bis spätestens 10. April die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21 Inkrafttretensdatum11.12.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextRegistrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG-VerbringungsV Verpflichtete§ 21.Paragraph 21,
1.Ziffer eins Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer, 2.Ziffer 2 gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer, 3.Ziffer 3 Branchencode (vierstellig), 4.Ziffer 4 Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), 5.Ziffer 5 Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Berichtseinheiten, IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Berichtseinheiten, IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.
6.Ziffer 6 Behandlungsverfahren, 7.Ziffer 7 Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson und 8.Ziffer 8 für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 und die Haupttätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage.
In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden. Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.Gemäß Paragraph 17, aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, – mit Ausnahme von Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz).
Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden. Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.
1.Ziffer eins Meldungen gemäß Abs. 3 und 4, Meldungen gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60,Meldungen gemäß Absatz 3 und 4, Meldungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4 und 5, 18 Absatz 3 und 4 und 60, 2.Ziffer 2 Mitteilungen gemäß den Art. 15 Buchstabe c, d und e und Art. 16 Buchstabe b, d und e der EG-VerbringungsV durch den jeweils nach EG-VerbringungsV Verpflichteten.Mitteilungen gemäß den Artikel 15, Buchstabe c, d und e und Artikel 16, Buchstabe b, d und e der EG-VerbringungsV durch den jeweils nach EG-VerbringungsV Verpflichteten.
1.Ziffer eins Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer, 2.Ziffer 2 gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer, 3.Ziffer 3 Branchencode (vierstellig), 4.Ziffer 4 Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), 5.Ziffer 5 Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
SchlagworteRegistrierungspflicht, Abfallbehandler, Messverfahren, Altakkumulator Zuletzt aktualisiert am06.07.2023 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239325