Abfallverbrennungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph regelt die Aufzeichnungs- und Meldepflichten bei der Mitverbrennung von Abfällen, insbesondere die Notwendigkeit eines Beurteilungsnachweises oder einer Abfallinformation. Er legt fest, welche Informationen über Abfälle erfasst und wie diese elektronisch übermittelt und aufbewahrt werden müssen.
Für wen: Inhaber von Mitverbrennungsanlagen; Abfallerzeuger und Abfallsammler.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Notwendigkeit eines gültigen Beurteilungsnachweises für die Verbrennung von Abfällen in Mitverbrennungsanlagen.
- Die Übermittlung einer Abfallinformation an den Inhaber der Mitverbrennungsanlage, falls kein Beurteilungsnachweis vorliegt.
- Die elektronische Übermittlung und Aufbewahrung von Beurteilungsnachweisen und Abfallinformationen.
- Die Aufzeichnungspflichten des Inhabers einer Mitverbrennungsanlage bezüglich Eingangskontrollen und Fehldeklarationen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Inhaber von Mitverbrennungsanlagen.
- Abfallerzeuger und Abfallsammler.
Was sind die Eckpunkte?
- Abfälle dürfen nur verbrannt werden, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 vorliegt.
- Ein Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.
- Abfallinformationen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden und sind längstens fünf Jahre gültig.
- Aufzeichnungen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch geführt und aufbewahrt werden und sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11aParagraph 11 a Inkrafttretensdatum12.07.2013 Außerkrafttretensdatum31.12.2024 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteDie AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).
TextAufzeichnungs- und Meldepflichten bei der Mitverbrennung von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegenAufzeichnungs- und Meldepflichten bei der Mitverbrennung von Abfällen, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen§ 11a.Paragraph 11 a,
Der Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage darf Abfälle nur verbrennen, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 vorliegt; Kapitel 2.6 der Anlage 8 bleibt unberührt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellen. Diese Personen können sich dazu einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 2.12 erfüllen.
Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden.
1.Ziffer eins die eindeutige Kennung;
2.Ziffer 2 das Unternehmen, das die Abfallinformation erstellt;
3.Ziffer 3 den Abfallbesitzer, sofern dieser nicht ident mit dem Unternehmen ist;
4.Ziffer 4 Übermittlungsdatum;
5.Ziffer 5 grundlegende Angaben über den Abfall: a)Litera a Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden; b)Litera b Herkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung;Herkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der geltenden Fassung; c)Litera c Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz); d)Litera d bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;
6.Ziffer 6 bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in Tonnen, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in Tonnen und 7.Ziffer 7 die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und der Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache.
Weiters können in der Abfallinformation der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden soll, und Dateianhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden. Eine Abfallinformation ist längstens fünf Jahre ab dem ersten Übermittlungsdatum gültig. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann, ist eine neue Abfallinformation zu erstellen.
1.Ziffer eins die grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle, 2.Ziffer 2 die Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, insbesondere die Ergebnisse der Identitätskontrollen gemäß Anlage 8 Kapitel 2.13, 3.Ziffer 3 Fehldeklarationen unter Angabe der Abfallinformation oder sofern vorhanden des Beurteilungsnachweises, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen sowie 4.Ziffer 4 die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anlage 8 Kapitel 2.14.
Die Basis der definierten Auszüge und der Datenstruktur für die Paragraphen 11 a und 18 a ist die ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007. Die sich daraus ergebenden XML-Datenformat-Strukturen für Abfallinformationen, Beurteilungsnachweise, Auszüge und Meldungen, Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at veröffentlicht.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, Zuletzt aktualisiert am15.05.2024 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40153171