Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Registrierungs- und Meldepflichten für Unternehmen, die Abfälle sammeln oder behandeln, sowie für Unternehmen, die Abfälle grenzüberschreitend verbringen. Es soll sicherstellen, dass relevante Daten über Abfallströme erfasst und gemeldet werden.
Für wen: Abfallsammler und -behandler; Inhaber von Deponien.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die elektronische Registrierung von Abfallsammlern und -behandlern.
- Die Meldung von Änderungen der Registrierungsdaten und der Einstellung der Tätigkeit.
- Die Erstellung und Meldung von Jahresabfallbilanzen durch aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.
- Die Meldung von Deponiedaten und Messergebnissen durch Deponieinhaber.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abfallsammler und -behandler.
- Inhaber von Deponien.
- Personen, die notifizierungspflichtige Abfallverbringungen aus Österreich durchführen.
Was sind die Eckpunkte?
- Abfallsammler und -behandler müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit elektronisch über edm.gv.at registrieren.
- Änderungen der Registrierungsdaten sind unverzüglich zu melden; die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb eines Monats zu melden.
- Aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler müssen bis spätestens 15. März jeden Jahres eine Jahresabfallbilanz über das vorangegangene Kalenderjahr melden.
- Deponieinhaber müssen bis spätestens 15. März jeden Jahres die abgelagerten Abfallmengen und die Restkapazität melden und bis spätestens 10. April jeden Jahres Messergebnisse melden.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21 Inkrafttretensdatum01.05.2009 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteTritt mit dem 1. Mai des nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 über Jahresabfallbilanzen nächstfolgenden gemäß Paragraph 23, Absatz eins, über Jahresabfallbilanzen nächstfolgenden Kalenderjahres, längstens jedoch mit 1. Mai 2009 in Kraft (vgl. § 91 Kalenderjahres, längstens jedoch mit 1. Mai 2009 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Abs. 14).Absatz 14,).
TextRegistrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und –behandler und gemäß EG-VerbringungsV Verpflichtete
§ 21
Paragraph 21,
1.Ziffer eins Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und –behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer, 2.Ziffer 2 gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer, 3.Ziffer 3 Branchencode (vierstellig), 4.Ziffer 4 Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), 5.Ziffer 5 Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Berichtseinheiten,Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Berichtseinheiten, 6.Ziffer 6 Behandlungsverfahren und 7.Ziffer 7 Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist - mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung - anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und - behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz).
Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; bei vereinfachten Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 3, ist eine Gliederung nach dem Branchencode nicht erforderlich. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist - mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung - anzuwenden.
1.Ziffer eins Meldungen gemäß Abs. 3 und 4, Meldungen gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 3 und 4 und 60,Meldungen gemäß Absatz 3 und 4, Meldungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4 und 5, 18 Absatz 3 und 4 und 60, 2.Ziffer 2 Mitteilungen gemäß den Art. 15 Buchstabe c, d und e und Art. 16 Buchstabe b, d und e der EG-VerbringungsV durch den jeweils nach EG-VerbringungsV Verpflichteten.Mitteilungen gemäß den Artikel 15, Buchstabe c, d und e und Artikel 16, Buchstabe b, d und e der EG-VerbringungsV durch den jeweils nach EG-VerbringungsV Verpflichteten.
1.Ziffer eins Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer, 2.Ziffer 2 gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer, 3.Ziffer 3 Branchencode (vierstellig), 4.Ziffer 4 Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), 5.Ziffer 5 Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
SchlagworteRegistrierungspflicht, Abfallbehandler, Messverfahren Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088643