Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Herstellern bestimmter Produkte, insbesondere im Zusammenhang mit der Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten und Batterien. Es legt fest, wie diese Produkte gesammelt und verwertet werden müssen.
Für wen: Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten; Hersteller von Gerätebatterien oder -akkumulatoren, Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren, und Industriebatterien oder -akkumulatoren.
Fristen:
- Hersteller von Fahrzeugbatterien müssen diese ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder mindestens einmal jährlich binnen sechs Wochen unentgeltlich von Gemeindesammelstellen abholen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Errichtung von Sammelstellen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren.
- Die Abholung von Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von Gemeindesammelstellen.
- Die Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen für verschiedene Produktkategorien.
- Die Registrierung von Herstellern und deren Daten im Zusammenhang mit der Rücknahmeverpflichtung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten.
- Hersteller von Gerätebatterien oder -akkumulatoren, Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren, und Industriebatterien oder -akkumulatoren.
- Hersteller von Einwegkunststoffprodukten und Fanggeräten, die Kunststoff enthalten.
Was sind die Eckpunkte?
- Hersteller müssen in jedem politischen Bezirk mindestens eine Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien errichten und diese unentgeltlich übernehmen.
- Hersteller von Fahrzeugbatterien müssen diese ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder mindestens einmal jährlich binnen sechs Wochen unentgeltlich von Gemeindesammelstellen abholen.
- Hersteller müssen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen für Elektroaltgeräte (in Verkehr gesetzt bis 12. August 2005), Geräte- oder Fahrzeugbatterien, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte mit Kunststoff.
- Hersteller, die ihre Rücknahmeverpflichtung individuell erfüllen wollen, müssen dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzeigen und sich im Register kennzeichnen lassen.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13aParagraph 13 a Inkrafttretensdatum11.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextPflichten für Hersteller von bestimmten Produkten§ 13a.Paragraph 13 a,
Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung und die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß § 12a Abs. 1, die im Register gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins,, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung und die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins,, die im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen.
Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
SchlagworteElektrogerät, Sammelsystem, Geräteakkumulator, Gerätebatterie, Fahrzeugbatterie, Fahrzeugakkumulator, Industrieakkumulator Zuletzt aktualisiert am13.12.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239309