§ 1026 ABGB – Verträge mit gutgläubigen Dritten
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung · nichtamtliche Überschrift
Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge verbindlich, und der Gewaltgeber kann sich nur bey dem Gewalthaber, der die Aufhebung verschwiegen hat, wegen seines Schadens erhohlen.
Rechtsprechung zu § 1026 ABGB
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2026-01-23
2023-01-27
2022-12-06
2019-03-28
2019-01-16
2017-03-03
1999-09-02
1999-09-02