§ 1025 ABGB – In wiefern die Verbindlichkeit fortdauere
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung
Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte.
Rechtsprechung zu § 1025 ABGB
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2025-03-06
2021-09-30
2021-09-30
2020-01-17
2019-01-09
2017-03-03
2017-03-01
1997-10-28
Verweise auf diese Vorschrift
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