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§ 1062 ABGB – Pflichten des Käufers

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Kaufvertrage · nichtamtliche Überschrift

Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigen Falls ist der Verkäufer ihm die Uebergabe der Sache zu verweigern berechtiget.

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Rechtsprechung zu § 1062 ABGB

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2010-05-05
2008-03-27
1994-03-24
1987-12-01
1986-11-26
1985-04-24

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.