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§ 1063 ABGB – Kauf auf Borg

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Kaufvertrage · nichtamtliche Überschrift

Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigenthum derselben geht gleich auf den Käufer über.

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Rechtsprechung zu § 1063 ABGB

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2018-01-23
2016-06-28
2015-08-11
2010-07-22
1996-09-25
1988-04-20

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.