§ 1112 ABGB – Auflösung des Bestandvertrages: a) durch Untergang der Sache
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen
Der Bestandvertrag löset sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht. Geschieht dies aus Verschulden des einen Theiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es durch einen Unglücksfall, so ist kein Theil dem andern dafür verantwortlich.
Rechtsprechung zu § 1112 ABGB
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2022-11-08
2022-11-08
2022-11-08
2021-04-30
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2020-10-20