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§ 1113 ABGB – Verlauf der Zeit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen

Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bey so genannten Tag- Wochen- und Monathzimmern, oder durch die erklärte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.

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Rechtsprechung zu § 1113 ABGB

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2020-12-21
2001-03-28
1995-10-04
1972-05-17
1964-01-29

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.