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§ 1175 ABGB – Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen

Kurz erklärt

§ 1175 ABGB legt fest, dass eine Gesellschaft entsteht, wenn sich zwei oder mehrere Personen durch Vertrag zusammenschließen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Wählen sie keine andere Gesellschaftsform, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Diese ist nicht rechtsfähig, kann aber jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben. Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten zudem für andere Gesellschaften, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
(2)Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.
(3)Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
(4)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1175 ABGB

51
2024-04-17
2024-02-01

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.