§ 1175 ABGB – Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen
Kurz erklärt
§ 1175 ABGB legt fest, dass eine Gesellschaft entsteht, wenn sich zwei oder mehrere Personen durch Vertrag zusammenschließen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Wählen sie keine andere Gesellschaftsform, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Diese ist nicht rechtsfähig, kann aber jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben. Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten zudem für andere Gesellschaften, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.