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§ 1222 ABGB – Ausstattung bei missbilligter Eheschließung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift

Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1222 ABGB

6
2017-03-01
1995-06-20
1976-11-04
1957-10-30

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.