§ 1221 ABGB – Entscheidung bei Unvermögen zur Ausstattung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift
Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.
Rechtsprechung zu § 1221 ABGB
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2004-05-27
2003-10-07
2003-08-26
2003-03-20
1991-05-14
1991-02-27