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§ 1269 ABGB – Arten der Glücksverträge

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von den Glücksverträgen

Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Rechte, oder über künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die Leibrenten; die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich die Versicherungs- und Bodmereyverträge.

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Rechtsprechung zu § 1269 ABGB

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2018-07-11
1978-03-02

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.