§ 1269 ABGB – Arten der Glücksverträge
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von den Glücksverträgen
Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Rechte, oder über künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die Leibrenten; die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich die Versicherungs- und Bodmereyverträge.
Rechtsprechung zu § 1269 ABGB
6
2022-03-15
2022-01-05
2021-05-25
2019-06-12
2018-07-11
1978-03-02