§ 1320 ABGB – Durch ein Tier
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung
Kurz erklärt
§ 1320 ABGB regelt die Haftung für Schäden, die durch ein Tier verursacht werden. Verantwortlich ist zunächst, wer das Tier angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Daneben haftet der Halter des Tieres, sofern er nicht beweist, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt zu haben.
Bei Alm- und Weidewirtschaft kann sich der Halter zur Beurteilung der erforderlichen Verwahrung an anerkannten Standards der Tierhaltung orientieren. Andernfalls muss er Maßnahmen treffen, die sich nach der bekannten Gefährlichkeit der Tiere, seinen zumutbaren Möglichkeiten und der erwartbaren Eigenverantwortung anderer richten, wobei sich diese Eigenverantwortung der Besucher nach den drohenden Gefahren, der Verkehrsübung und anwendbaren Verhaltensregeln bestimmt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.