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§ 1320 ABGB – Durch ein Tier

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung

Kurz erklärt

§ 1320 ABGB regelt die Haftung für Schäden, die durch ein Tier verursacht werden. Verantwortlich ist zunächst, wer das Tier angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Daneben haftet der Halter des Tieres, sofern er nicht beweist, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt zu haben.

Bei Alm- und Weidewirtschaft kann sich der Halter zur Beurteilung der erforderlichen Verwahrung an anerkannten Standards der Tierhaltung orientieren. Andernfalls muss er Maßnahmen treffen, die sich nach der bekannten Gefährlichkeit der Tiere, seinen zumutbaren Möglichkeiten und der erwartbaren Eigenverantwortung anderer richten, wobei sich diese Eigenverantwortung der Besucher nach den drohenden Gefahren, der Verkehrsübung und anwendbaren Verhaltensregeln bestimmt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
(2)In der Alm- und Weidewirtschaft kann der Halter bei Beurteilung der Frage, welche Verwahrung erforderlich ist, auf anerkannte Standards der Tierhaltung zurückgreifen. Andernfalls hat er die im Hinblick auf die ihm bekannte Gefährlichkeit der Tiere, die ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefahren und die erwartbare Eigenverantwortung anderer Personen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Die erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Almen und Weiden richtet sich nach den durch die Alm- und Weidewirtschaft drohenden Gefahren, der Verkehrsübung und anwendbaren Verhaltensregeln.

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Rechtsprechung zu § 1320 ABGB

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Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.