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§ 1332a ABGB – Heilungskosten bei Tierverletzung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift

Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte.

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Rechtsprechung zu § 1332a ABGB

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2022-09-14

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.