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§ 1332 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung

Kurz erklärt

§ 1332 ABGB legt fest, dass ein Schaden, der durch einen geringen Grad des Versehens oder der Nachlässigkeit verursacht wurde, nach dem gemeinen Wert der Sache zum Zeitpunkt der Beschädigung ersetzt wird. Die Bestimmung betrifft somit Fälle leichter Fahrlässigkeit, bei denen der Schädiger nur mit minderer Sorgfalt gehandelt hat. Als Maßstab für den Ersatz dient dabei nicht ein individueller oder besonderer Wert, sondern der allgemeine, objektive Wert, den die beschädigte Sache zur Zeit der Schädigung tatsächlich hatte. Damit wird der Ersatzumfang bei geringem Verschulden auf diesen gemeinen Wert begrenzt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Schade, welcher aus einem minderen Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit verursachet worden ist, wird nach dem gemeinen Werthe, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzet.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1332 ABGB

642
2026-06-01
2026-05-07
2026-04-30
2026-04-15
2026-04-15
2026-04-13
2026-04-07
2026-03-31

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.