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§ 1333 ABGB – Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung

Kurz erklärt

§ 1333 ABGB legt fest, dass der Schaden, der einem Gläubiger durch verspätete Zahlung einer Geldforderung entsteht, durch die gesetzlichen Zinsen abgegolten wird. Darüber hinaus kann der Gläubiger zusätzlich zu diesen Zinsen den Ersatz weiterer Schäden verlangen, die der Schuldner verschuldet hat, sofern sie ihm tatsächlich entstanden sind. Dazu zählen insbesondere notwendige Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, jedoch nur, soweit diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.
(2)Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

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Rechtsprechung zu § 1333 ABGB

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2026-05-11

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.