§ 1333 ABGB – Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung
Kurz erklärt
§ 1333 ABGB legt fest, dass der Schaden, der einem Gläubiger durch verspätete Zahlung einer Geldforderung entsteht, durch die gesetzlichen Zinsen abgegolten wird. Darüber hinaus kann der Gläubiger zusätzlich zu diesen Zinsen den Ersatz weiterer Schäden verlangen, die der Schuldner verschuldet hat, sofern sie ihm tatsächlich entstanden sind. Dazu zählen insbesondere notwendige Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, jedoch nur, soweit diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.