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§ 896 ABGB – Ersatzanspruch des zahlenden Mitschuldners

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Siebzehntes Hauptstück – Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 896 ABGB regelt den Rückgriff unter Solidarschuldnern: Wer als Mitschuldner zur ungeteilten Hand die ganze Schuld aus eigenem Vermögen beglichen hat, darf von den übrigen Mitschuldnern Ersatz verlangen, auch ohne dass ihm die Forderung abgetreten wurde. Besteht kein anderes besonderes Verhältnis zwischen ihnen, erfolgt der Ausgleich zu gleichen Teilen. War ein Mitschuldner unfähig, sich zu verpflichten, oder kann er seiner Verpflichtung nicht nachkommen, tragen alle übrigen Mitverpflichteten den dadurch entstehenden Ausfall gemeinsam. Die Befreiung eines Mitverpflichteten darf den anderen bei der Ersatzforderung nicht zum Nachteil gereichen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Ein Mitschuldner zur ungetheilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, ist berechtiget, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältniß unter ihnen besteht, zu gleichen Theilen zu fordern. War einer aus ihnen unfähig, sich zu verpflichten, oder ist er unvermögend, seiner Verpflichtung Genüge zu leisten; so muß ein solcher ausfallender Antheil ebenfalls von allen Mitverpflichteten übernommen werden. Die erhaltene Befreyung eines Mitverpflichteten kann den übrigen bey der Forderung des Ersatzes nicht nachtheilig seyn. (§. 894).

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