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§ 1353 ABGB – Umfang der Bürgschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten

Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erkläret hat. Wer sich für ein zinsbares Capital verbürget, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtiget war.

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Rechtsprechung zu § 1353 ABGB

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2016-04-13
2016-04-13
2016-04-13
2010-12-17
2008-10-01

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