§ 1359 ABGB – Mitbürgschaft und Rückersatzrecht
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Haben für den nähmlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber Eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen; so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§. 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.
Rechtsprechung zu § 1359 ABGB
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2023-04-12
2006-09-27
2002-04-30
1976-05-04
Verweise in dieser Vorschrift
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