§ 1360 ABGB – Pfandbestellung neben Bürgschaft
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Wenn dem Gläubiger vor, oder bey Leistung der Bürgschaft noch außer derselben von dem Hauptschuldner, oder einem Dritten ein Pfand gegeben wird; so steht ihm zwar noch immer frey, den Bürgen der Ordnung nach (§. 1355) zu belangen; aber er ist nicht befugt, zu dessen Nachtheil sich des Pfandes zu begeben.
Rechtsprechung zu § 1360 ABGB
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2023-04-12
2018-04-25
2005-06-28
2005-06-28
1984-09-12
1984-06-20
1978-12-13
1955-12-07
Verweise in dieser Vorschrift
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