§ 1373 ABGB – Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten
Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand zu geben außer Stande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.
Rechtsprechung zu § 1373 ABGB
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1960-09-02
1959-06-24