§ 1372 ABGB – Unzulässigkeit der Fruchtnießung des Pfandes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes eingeräumt worden (§. 459), so muß diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen.
Rechtsprechung zu § 1372 ABGB
4
2023-02-27
1985-10-03
1964-06-03
1963-12-06
Verweise in dieser Vorschrift
1