§ 1374 ABGB – Pfandwert und Bürgentauglichkeit
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren Wert als der Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und im Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.
Rechtsprechung zu § 1374 ABGB
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2024-10-29
2024-10-29
2024-01-19
2020-06-03
2020-05-11
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1998-06-30
1986-01-22