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§ 1386 ABGB – Anfechtung des Vergleichs wegen Verletzung über die Hälfte

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift

Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.

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Rechtsprechung zu § 1386 ABGB

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1971-12-15
1965-06-01

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.