§ 1386 ABGB – Anfechtung des Vergleichs wegen Verletzung über die Hälfte
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Aus dem Grunde einer Verletzung über die Hälfte kann ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden.
Rechtsprechung zu § 1386 ABGB
2
1971-12-15
1965-06-01