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§ 1387 ABGB – Unanfechtbarkeit des Vergleichs durch neue Urkunden

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift

Eben so wenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partey entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.

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Rechtsprechung zu § 1387 ABGB

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2023-01-25
1993-03-09

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.