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§ 1385 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten

Ein Irrthum kann den Vergleich nur in so weit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person, oder des Gegenstandes betrifft.

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Rechtsprechung zu § 1385 ABGB

8
2023-01-25
2000-01-14
1996-09-27
1987-09-01
1975-02-13
1974-09-26

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.