§ 1417 ABGB – Beginn der Zahlungspflicht
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u · nichtamtliche Überschrift
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§. 904). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs. 2. Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (Paragraph 904,). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt Paragraph 907 a, Absatz 2,
Rechtsprechung zu § 1417 ABGB
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2006-08-03
1988-07-30
1962-12-19
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