§ 1416 ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u
Kurz erklärt
§ 1416 ABGB regelt, wie eine Zahlung anzurechnen ist, wenn unklar ist oder der Gläubiger bestreitet, welche Schuld der Schuldner damit tilgen wollte. In diesem Fall werden zuerst die Zinsen, dann das Kapital abgerechnet. Bestehen mehrere Kapitalschulden, wird zunächst jene verrechnet, die bereits eingefordert oder fällig ist, und danach jene, deren Fortbestehen für den Schuldner am belastendsten wäre.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wird die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt, oder von dem Gläubiger widersprochen; so sollen zuerst die Zinsen, dann das Capital, von mehreren Capitalien aber dasjenige, welches schon eingefordert, oder wenigstens fällig ist, und nach diesem dasjenige, welches schuldig zu bleiben dem Schuldner am meisten beschwerlich fällt, abgerechnet werden.