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§ 1441 ABGB – Aufrechnungsverbot bei Drittforderungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u · nichtamtliche Überschrift

Ein Schuldner kann seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was dieser einem Dritten und der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine Summe, die jemand an eine Staats-Casse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung, die er an eine andere Staats-Casse leisten muß, nicht abgerechnet werden.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1441 ABGB

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2015-09-22
2007-08-08
1997-03-19
1997-03-19
1996-10-07
1990-11-12

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.