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§ 1444 ABGB – Entsagung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u

In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vortheile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.

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Rechtsprechung zu § 1444 ABGB

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2016-11-15
2015-04-09
2003-10-07
1996-12-19
1996-09-27
1994-03-17

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