§ 1451 ABGB – Verjährung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von der Verjährung und Ersitzung
Die Verjährung ist der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.
Rechtsprechung zu § 1451 ABGB
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2023-02-08
2023-02-08
2015-02-03
1990-11-12
1976-12-13